Unsere AGB´s
- §1 Genehmigungen/Versicherung
Der Auftragnehmer versichert, dass er im Besitz sämtlicher für die Durchführung des Transportauftrages notwendiger Genehmigungen und Erlaubnisse ist. Das vom Auftragnehmer eingesetzte Fahrpersonal ist gemäß den Bestimmungen gegen illegale Beschäftigung im Güterverkehr angemeldet und versichert und kann dies anhand von mitgeführten Unterlagen nachweisen.
Der Auftragnehmer unterhält einen selbständigen Gewerbebetrieb mit eigenen Beförderungsmitteln (z.B. Lkw) und gewährleistet eigenverantwortlich und uneingeschränkt die Einhaltung aller
(A) für die Ausübung seines Gewerbes und die Leistungserbringungen erforderlichen gesetzlichen, behördlichen bzw. hoheitlichen Anforderungen (z.B. Gewerbeanmeldungen, gültige Erlaubnis für den Güterkraftverkehr) oder
(B) in diesem Vertrag sonst vereinbarten Voraussetzungen (z.B. Anforderung an das von ihm einzusetzende Personal, Beförderungsmittel, Sicherheitsstandards, Versicherung).
Die eingesetzten Fahrzeuge müssen dem Standard des Auftraggebers hinsichtlich der Qualität entsprechen.
- §2 Statusabgabe
Nach der Entladung sind uns umgehend per Mail an info@spedition-alwin-mayr.de, die Ladezeiten sowie die Entladezeiten zuzusenden. Bei Nichteinhaltung werden wir eine Gebühr von 25,00 € berechnen, ggf. vom vereinbarten Frachtpreis kürzen.
- §3 Lademittel
Lademitteltausch (Tausch von Paletten und Gitterboxen) ist grundsätzlich bei jedem erteilten Transportauftrag vereinbart. Der Tausch ist mittels unterschriebenem Palettenschein zu belegen. Wird der Tausch nicht belegt, so kann das Lademittel binnen 14 Tagen nach Ablieferung des Ladegutes frachtfrei zurückgeführt werden. Bei Überschreitung der Rückführungsfrist kann die Spedition Alwin Mayr GmbH ohne Nachweis von 18,00 € pro Europalette und 80,00 € pro Gitterbox vom Auftragnehmer fordern. Bei Rückgabe der Rechnungsstellung wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Preises je Ladehilfsmittel, höchstens jedoch 55,00 € fällig.
- §4 Ladungssicherung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beförderungsmittel mit geeigneten Ladungssicherungsmitteln (z.B. Sperrstangen, Zwischenwandverschlüsse, Zurrgurte, Ketten, Netze und Antirutschmatten) an Bord ausgerüstet sind. Der Fahrer muss die Ware bei der Übernahme auf äußerliche Unversehrtheit kontrollieren sowie entsprechende Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen. Während des gesamten Transports ist der Auftragnehmer für die durchgehende Kontrolle bzw. für die ordnungsgemäße Nachsicherung der Ladung verantwortlich. Auch bei Teilentladungen ist eine entsprechende Ladungssicherung bzw. Nachsicherung bis zur letzten Entladestelle zu gewährleisten. Für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung sind die Verlader (Belader) und der Fahrer des Auftragnehmers verantwortlich und haften daher selbst für etwaige Schäden und Strafen.
- §5 Kontrollpflicht
Dem eingesetzten Fahrer obliegt die Gewichts- und Stückzahlkontrolle sowie die Kontrolle auf äußerliche Unversehrtheit. Der eingesetzte LKW muss in technisch einwandfreiem Zustand, verkehrssicher, sauber und geruchsfrei sein.
- §6 Haftung
Für Schäden wegen Lieferzeitüberschreitung gilt die Haftungsbegrenzung nach §431 Abs, 3 HGG nicht. Abweichend von §431 + 449 HGB ist ein Höchsthaftungsbetrag von SZR 40/kg vereinbart. Bei internationalen Transporten gilt der Höchsthaftungsbetrag lt. CMR. Sollte die Gestellung des vereinbarten Fahrzeuges auf Grund eines in der Risikosphäre des Beauftragten liegenden Grundes nicht möglich sein, ist dieser verpflichtet, ein gleichwertiges Fahrzeug zu stellen.
- §7 Lieferfristeinhaltung
Liefertermine, insbesondere Fixtermine zur Be- und Entladung (auch Gestellung der Fahrzeuge) sind verbindlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung gesetzter Fixtermine ist der Auftraggeber berechtigt (auch ohne konkreten Schadensfall), die Frachtrate um 20% zu kürzen. Bei Lieferfristüberschreitung oder sonstigen Störungen ist umgehend unser Disponent zu benachrichtigen. 6 Stunden Be- und Entladezeit sind standgeldfrei. Ausserdem ist den Vorschriften des jeweiligen Werkes Folge zu leisten.
- §8 Kundenschutz
Der Beauftragte ist als Frachtführer zum Kundenschutz gegenüber der Spedition Alwin Mayr GmbH verpflichtet. Von Kunden, welche der Spedition Alwin Mayr zugeordnet werden können, dürfen weder mittelbar noch unmittelbar über Dritte, Transportaufträge angenommen werden. Die Weitergabe unseres Auftrages an Dritte kann nur nach Rücksprache mit uns erfolgen. Umladung grundsätzlich und Zuladung bei komplett gecharterten Ladeeinheiten ist untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 10.000,00 € verwirkt. Ein darüberhinausgehender Schaden kann zudem geltend gemacht werden. Bei Dauerverstößen ist die Vertragsstrafe für jeden Tag der Zuwiderhandlung wirksam. Der Kundenschutz erlischt nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung sämtlicher Geschäftsbeziehungen zum Auftragnehmer. Bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstige Kontaktaufnahme mit unseren Kunden verfallen sämtliche Forderungen gegen uns.
- §9 Zahlung/Ablieferbelege
Sämtliche Ablieferbelege; Lieferscheine, CMR, Ladelisten, Palettenscheine, Speditionsaufträge etc. sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen per Email an accounting@spedition-alwin-mayr.de einzureichen. Ansonsten ist der Auftraggeber berechtigt eine Frachtkürzung von 25 € vornehmen. Bei fehlenden Ablieferbelegen bringt der Auftraggeber 60 € vom Frachtpreis in Abzug.
Das Zahlungsziel beträgt 45 Tage ab Erhalt der Rechnung mit o.g. vollständigen und vollständig unterschriebenen Ablieferbelegen.
Alle Rechnungen sind an folgende Email-Adresse inkl. Ablieferbelegen zu senden: eRechnungen@spedition-alwin-mayr.de
- §10 MiLog
Der Auftragnehmer bestätigt hiermit die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohnes ab 01.01.2015 gemäß § 20 MiLoG und verpflichtet sich, während der Leistungen des Vertrages den Mindestlohn rechtzeitig gemäß § 20 MiLoG zu zahlen.
- §11 sonstiges
Wir arbeiten ausschließlich nach den Bedingungen der ADSp.
Ist dem Auftragnehmer die Erfüllung seiner Aufgaben nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht möglich, hat er den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Dieser ist dann berechtigt, die Güterbeförderung anderweitig zu disponieren, wobei der Auftragnehmer evtl. anfallende Mehrkosten zu tragen hat.